Gentechnik

Biologische Sicherheit

Information und Aufgaben der/des Beauftragten
Gentechnik
Foto: Jan-Peter Kasper/FSU

Beauftragte für Biologische Sicherheit

Zum 1. Oktober 2025 hat Frau Katja Burow die Funktion der Beauftragten für die Biologische Sicherheit an der Kernuniversität und dem Universitätsklinikum Jena übernommen.

Zeitgleich erfolgte eine Änderung in der organisatorischen Zuordnung zur Stabsstelle Arbeitssicherheit / Gesunde Universität: Link zur Stabsstelle  

Eine neue Webseite ist im Aufbau. Bis dahin stehen die Informationen auf dieser Webseite weiterhin zur Verfügung, werden jedoch nicht mehr aktualisiert.

Informationen

Bei allen Fragen bezüglich gentechnischer Arbeiten und Anlagen an der Friedrich-Schiller-Universität und am Universitätsklinikum Jena wenden Sie sich bitte an Frau Katja Burow.


Wichtiger Link: Hinweise und MerkblätterDieser Link erfordert eine Anmeldung

Mitarbeiter und Studenten haben auf diese Hinweise und Merkblätter mit Ihrem normalen login der Kernuniversität Zugriff. Mitarbeiter des Universitätsklinikums erhalten von mir bei Kontaktaufnahme zur Durchführung gentechnischer Arbeiten ein Passwort.

Mit dem gleichen login: Aktuelle InformationenDieser Link erfordert eine Anmeldung unter anderem mit Adressen der Bearbeiter bei den Behörden sowie meinen vorausssichtlichen Abwesenheitszeiten. 

Frei erreichbar: weitere Informationen und Links.

Aufgaben einer/eines Beauftragten für Biologische Sicherheit

Die Aufgaben ergeben sich aus § 31 GenTSV:

(1) Der Beauftragte für die Biologische Sicherheit ist berechtigt und verpflichtet,

1. die Erfüllung der auf die Sicherheit gentechnischer Arbeiten oder der Freisetzungen bezogenen Aufgaben des Projektleiters zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der gentechnischen Anlage oder der Freisetzungsorte in regelmäßigen Abständen, durch Mitteilung festgestellter Mängel und durch Überprüfung der Beseitigung dieser Mängel,

2. den Betreiber, den Betriebs- oder Personalrat auf dessen Verlangen und die verantwortlichen Personen zu beraten.
a) bei der Risikobewertung gemäß § 6 Abs. 1 Gentechnikgesetz,
b) bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Einrichtungen, in denen ein Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen erfolgt,
c) bei der Beschaffung von Einrichtungen und Betriebsmitteln und der Einführung von Verfahren zur Nutzung von gentechnisch veränderten Organismen,
d) bei der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen und
e) vor der Inbetriebnahme von Einrichtungen und Betriebsmitteln und vor der Einführung von Verfahren zur Nutzung von gentechnisch veränderten Organismen.

(2) Der Beauftragte für die Biologische Sicherheit erstattet dem Betreiber jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Absatz 1 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Darüber hinaus kann ich Sie im Bereich der Kernuniversität zu Fragen der Umsetzung der BioStoffV beraten, wenn Sie das wünschen. Anzeigen und Erlaubnisanträge nach §15/16 BioStoffV gehen über mich zum Kanzler (nicht für Klinikum). Ich überwache nicht Ihre Maßnahmen nach BioStoffV und IfSG, führe jedoch eine Übersicht darüber, ob und welche Räume, Schutzstufen und Organismen in den einzelnen Einrichtungen der Universität angezeigt sind.

Bitte senden Sie mir daher eine Kopie bzw. ein file von allen Anzeigen nach §16 BioStoffV und nach §49/50 IfSG sowie Erlaubnissen nach §15 BioStoffV, die Sie durchführen bzw. veranlassen - auch wenn ich nicht beteiligt war (also auch im Bereich des Klinikums). Wenn Sie mir files als email senden, geben Sie bitte an, wann das Schreiben abgeschickt wurde - bzw. ob es sich zunächst nur um einen Entwurf handelt, den ich durchsehen soll.